Allgemeine Geschäftsbedingungen
LOCKCON AG, WIL SG
1. Anwendungsbereich
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Lockcon AG (nachfolgend „Lockcon AG“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt; nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Von diesen AGB abweichende Einzelregelungen gelten nur, wenn sie von der Lockcon AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Lockcon AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an seinen Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die in den Angeboten der Lockcon AG enthaltenen Preise, Mengen und Lieferfristen sind unverbindlich. Der Vertrag kommt mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von Lockcon AG zustande. Insbesondere stellt das Schweigen über eine Bestellung oder ein stillschweigendes Verhalten keinen Vertrag zwischen Lockcon AG und dem Kunden dar. Weicht die Auftragsbestätigung der Lockcon AG von der Bestellung des Kunden ab, so handelt es sich um ein neues Angebot der Lockcon AG. Dieses Angebot wird für beide Parteien zu einem verbindlichen Vertrag, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Kalendertagen widerspricht.
3. Preisangebote
Die von der Lockcon AG für ihre Lieferungen und Leistungen genannten Preise gelten ab Werk (EXW) gemäß den INCOTERMS 2010 der Internationalen Handelskammer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen werden im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung festgelegt und sind in der Regel mit der Auftragsbestätigung fällig. Zahlungsort ist der Sitz der Lockcon AG. Fällige Zahlungen dürfen weder einbehalten noch mit Gegenforderungen verrechnet werden. Alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten, einschließlich Verzugszinsen von mindestens 5% p.a., Inkassokosten und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle von der Lockcon AG gelieferten Waren und Dienstleistungen bleiben ihr Eigentum, bis der Kunde alle seine vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Beträge, erfüllt hat.
6. Lieferfristen und -mengen
Die Lieferfristen und -mengen sind in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lockcon AG übernimmt in keinem Fall die Verantwortung für die rechtzeitige Lieferung bzw. für Lieferverzögerungen. Mengenabweichungen von bis zu 10% werden vom Kunden akzeptiert, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wobei die Preise entsprechend angepasst werden. Die Lockcon AG ist zu Teillieferungen berechtigt.
7. Verpflichtung zur Überprüfung der gelieferten Ware und Mängelrüge
Wird die Ware bei Lockcon AG abgeholt, ist der Kunde verpflichtet, die Unversehrtheit und Richtigkeit der Ware vor der Übernahme zu überprüfen. Bei Verdacht auf einen Schaden ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Mängelrüge an die Lockcon AG zu richten. Wird die Ware von einem Spediteur oder einem Frachtführer (oder einem anderen Dritten) geliefert, hat der Kunde die Ware beim Entladen auf Transportschäden und deren Richtigkeit zu überprüfen und dem Spediteur oder dem Frachtführer (oder einem anderen Dritten) etwaige Schäden anzuzeigen. Auf dem zu prüfenden Lieferschein ist ebenfalls ein entsprechender Vermerk anzubringen. Der Schaden muss vom Spediteur oder dem Frachtführer (oder einem anderen Dritten) bestätigt werden. Erfolgt keine Mängelrüge (Reklamation), so gilt die Ware als vom Kunden genehmigt. Da alle Lieferungen und Leistungen ab Werk (EXW) gemäß den geltenden Incoterms 2010 erbracht werden, haftet die Lockcon AG nicht für Transportschäden, die vom Spediteur oder dem Frachtführer (oder einem anderen Dritten) verursacht werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine nachträgliche Mängelrüge wird nur berücksichtigt, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren und die Mängelrüge innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgt. Erfolgt diese Mängelrüge (Reklamation) nicht rechtzeitig, gilt die Ware als genehmigt. Wurde die Ware bereits verarbeitet, ist die Reklamation ausgeschlossen.
8. Gewährleistung und Haftung
Alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Bestimmungen dieser Klausel ersetzt. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder die Haftung für Mängel oder Schäden jeglicher Art, ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen. Insbesondere ist auch der Ersatz von Schäden durch Lieferverzug ausgeschlossen. Insbesondere ist auch die Haftung für Mangelfolgeschäden oder andere Schäden, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Verwendung oder Verarbeitung der verkauften Ware ergeben können, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie die Haftung nach dieser Ziffer gilt ausdrücklich auch für Waren, die als Ersatz für mangelhafte Ware geliefert werden. Die Lockcon AG übernimmt unter dem Vorbehalt einer Mängelrüge gemäß Ziffer 8. eine Garantie für die Übereinstimmung der Lieferungen und Leistungen mit den geltenden Produkt- und/oder Leistungsspezifikationen. Spezifische Qualitätsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern usw. sind unverbindlich. Die Lockcon AG kann nach eigenem Ermessen die beanstandete Ware beim Kunden besichtigen. Bei begründeter Mängelrüge ist die Lockcon AG in jedem Fall berechtigt, entweder den Kaufpreis zurückzuerstatten oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für Waren von Drittanbietern („Handelsware“) garantiert die Lockcon AG nur im Rahmen der von ihren Lieferanten gegebenen Garantien. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. für nicht in der Produkt- und/oder Leistungsspezifikation genannte Zwecke, Folgeschäden, Verluste oder Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung etc. sind, soweit gesetzlich zulässig, vollständig und ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle einer gesetzlichen Haftung der Lockcon AG ist der Höchstbetrag der Kaufpreis für die vom Kunden verbrauchte Menge der beanstandeten Waren oder Dienstleistungen.
9. Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Der Kunde erkennt die geistigen Eigentumsrechte von Lockcon AG an, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Design- und Inhaltsrechte usw. an allen Dokumenten und/oder an den von Lockcon AG verkauften Waren und Dienstleistungen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, über den Vertragszweck hinausgehende Vervielfältigungen anzufertigen, unbefugte Kopien oder Nachahmungen anzufertigen oder reproduzierte, kopierte oder nachgeahmte Waren zu handeln. Die Analyse von Struktur und Funktion von Software oder Hardware, die von Lockcon AG stammt (sog. „Reverse Engineering“), ist ohne die schriftliche Zustimmung von Lockcon AG nicht zulässig.
10. Höhere Gewalt
Die Lockcon AG haftet nicht für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese auf ein Hindernis zurückzuführen ist, das außerhalb der Kontrolle der Lockcon AG liegt oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahmung, allgemeine Rohstoffknappheit, Einschränkung des Energieverbrauchs, Streik. Gleiches gilt, wenn ein Lieferant der Lockcon AG von diesen Umständen bedroht ist und die Lockcon AG dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
11. Änderungen
Die Lockcon AG behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich ist in jedem Fall die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (d.h. der Auftragsbestätigung durch die Lockcon AG) gültige Fassung dieser AGB.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus diesen AGB ergeben, gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss aller nationalen oder internationalen Verträge oder Übereinkommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder einer Streitigkeit rechtswirksam sind (z.B. das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG; das Wiener Übereinkommen). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen AGB verpflichten sich die Parteien, sich nach Treu und Glauben um eine gütliche Einigung zu bemühen. Wird trotz der Bemühungen der Parteien keine einvernehmliche Einigung erzielt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, einschließlich ihrer Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, der Sitz der Lockcon AG. Unabhängig davon ist die Lockcon AG berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verfolgen.